Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Reisevertrag

Mit der Anmeldung bietet der Reiseteilnehmer, im folgenden Kunde genannt, der Firma Kurvengenuss-Motorradreisen, im folgenden Veranstalter genannt, den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Der Reisevertrag kommt mit der Buchungsbestätigung durch den Veranstalter zustande. Die Annahme bedarf einer schriftlichen Form. Sollte der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung abweichen, so liegt ein neues Angebot seitens des Veranstalters vor, an das der Veranstalter für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Unverzüglich nach Vertragsabschluss erhält der Kunde eine Reisebestätigung. Der Umfang der vertraglichen Leistungen der Motorradreisen ist in der Buchungsbestätigung beschrieben.

 

2. Bezahlung

Nach der schriftlichen Anmeldung erhält der Kunden die Buchungsbestätigung und einen Sicherungsschein im Sinne §651 k Abs.3 BGB. Durch den Erhalt der Buchungsbestätigung und des Sicherungsscheines wird die in dem Vertragsabschluss ausgewiesene Anzahlung von 20% auf den Reisepreis fällig. Der restliche Reisepreis ist spätestens 3 Wochen vor Reiseantritt fällig. Die Zusendung bzw. Aushändigung der Reiseunterlagen an den Kunden erfolgt nach Eingang der Zahlung. Den Reisepreis, sowie die darin enthaltenen Leistungen entnehmen Sie der Buchungsbestätigung. Ohne Zahlung des gesamten Reisepreises besteht für den Kunden kein Anspruch auf Erbringung der Reiseleistung durch den Veranstalter.

 

3. Leistungen

Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen, die jedem Interessenten zugesandt werden.

Die in der Ausschreibung enthaltenden Angaben sind für den Veranstalter bindend. Der Veranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluss eine Änderung der Angaben zu erklären, über die der Kunde vor Buchung informiert wird. Sollten einzelne Leistungen aufgrund der Buchungslage einzelner Unterlieferanten (Hotels, Pensionen) nicht erbracht werden können behält sich der Veranstalter einen Austausch gegen vergleichbare Angebote vor, die dem Sinn und Zweck der ausgeschriebenen Reise so nahe wie möglich kommen. Der Kunde wird hierüber informiert, in aller Regel mit der Buchungszusage.

Sollte sich daraus der Preis verändern, erhält der Kunde ein neues Angebot.

 

4. Leistungs- und Preisänderung

Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen des Reisevertrages, die nach dem Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderung oder Abweichung nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder Abweichungen zu unterrichten.

 

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen

Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Reiserücktritt muss schriftlich erfolgen.

Bei Rücktritt des Kunden vom Reisevertrag oder beim nicht antreten der Reise durch den Kunden, kann der Veranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Maßgeblich für die Berechnung der Stornokosten ist das Eingangsdatum der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, kann der Veranstalter vom Kunden eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen. Die Rücktrittspauschale die der Veranstalter im Falle des Rücktritts von der Reise vom Kunden fordern kann, berechnet sich wie folgt:

  • Rücktritt bis 90. Tag vor Reisebeginn 80,00 €
  • 60 Tage bis 31 Tage vor Reisebeginn 30% des Reisepreises
  • 30 Tage bis 21 Tage vor Reisebeginn 50% des Reisepreises
  • 20 Tage bis 7 Tage vor Reisebeginn 80% des Reisepreises
  • 7 Tage vor Reisebeginn 90% des Reisepreises
  • Reisebeginn 100 % des Reisepreises.

Eine Reiserücktrittsversicherung wird daher empfohlen!

Vorgenannte Beträge sind pauschale Entschädigungen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass ein Schaden bzw. eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Weist der Veranstalter nach, dass nach Abzug ersparter Aufwendungen der verbleibende Vergütungsanspruch höher als die entsprechende Pauschale gewesen wäre, so kann er diese Vergütung einfordern.

Unabhängig davon gelten bei Fremdleistungen, die auch als solche in der Anmeldung / Buchungsbestätigung gesondert gekennzeichnet sind, die Stornobedingungen des jeweiligen Anbieters (z. B. Fähre).

Nimmt ein Reiseteilnehmer Reiseleistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch, besteht kein Anspruch auf Erstattung des Gegenwertes.

Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen festen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermines, des Reisezieles, des Ortes des Reiseantrittes, der Unterkunft oder der Beförderung vorgenommen, kann der Veranstalter eine Umbuchungsgebühr erheben.

 

6. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter

Der Veranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

6.1. Ohne Einhaltung der Fristen

Wenn der Kunde trotz einer Abmahnung des Veranstalters gegen Schutzvorschriften verstößt, Der Kunde die ordnungsgemäße Durchführung der Reise durch sein Verhalten oder andere Umstände, die der jeweilige Kunde zu verantworten hat, gefährdet, verletzt oder schädigt. Kommt es seitens des Veranstalters zu einer fristlosen Kündigung, so wird der Kunde ohne Erstattung seiner Teilnahmegebühr und entstandener Kosten von der weiteren Teilnahme an der Reise ausgeschlossen.

6.2. Bis 4 Wochen vor Reiseantritt

Bei Nichteinhaltung der in der Reisebeschreibung und Buchungsbestätigung aufgeführten Mindestteilnehmerzahl zu dem beschriebenen Zeitpunkt. In diesem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Unterschreitung der Mindesteilnehmerzahl hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis zurück oder kann wahlweise auf eine andere Reise umbuchen, ohne dass ihm besondere Kosten für das Umbuchen entstehen.

6.3. Rücktritt wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände

Gemäß § 651 h Abs. 3 S. 2 BGB sind Umstände unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht in der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Das Vorliegen solcher Umstände ist im Einzelfall zu prüfen. Gemäß § 651 h Abs. 2 BGB kann der Reiseveranstalter bei Rücktritt des Reisenden keine angemessene Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Der Reiseveranstalter kann nach § 651 h Abs. 4 Satz 2 vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist. In diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären. Er verliert bei Rücktritt den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.

 

7. Teilnehmer-Zusicherung

Der Kunde sichert zu, Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein, sein Motorrad für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen und in fahrsicherem Zustand ist. Es gelten die Regeln der StVO und StVZO (bzw. die Straßenverkehrsordnung der jeweiligen Reiseländer) sowie die gesetzlichen Bestimmungen für Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung. Es besteht Seitens des Veranstalters keine zusätzliche Versicherung.

 

8. Haftung

Jeder Kunde ist für die Einhaltung aller gesetzlichen nationalen und internationalen Bestimmungen, die im Rahmen unserer Motorradreisen Rechtskraft besitzen (StVO, FeV, StVZO, bzw. die Straßenverkehrsordnung der jeweiligen Reiseländer) selbst verantwortlich und haftbar, auch wenn er dem Tourguide Folge leistet. Weiterhin erklärt der Kunde, dass er an der geführten Tour auf eigene Gefahr teilnimmt. Der Teilnehmer übernimmt die zivil- und strafrechtliche Verantwortung für alle von ihm eventuell verursachten Schäden (z.B. Personen-, Sach- und Folgeschäden) und sorgt selbst für ausreichenden Versicherungsschutz (Haftpflichtversicherung für Schäden Anderen gegenüber, eine im In- und Ausland voll deckende Krankenversicherung, Schutzbrief auch im Ausland gültig usw.). Der Kunde stellt den Veranstalter und seine Mitarbeiter ferner von Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit einem von ihm verursachten oder mit verursachten Schadensereignis geltend gemacht werden. Die Haftung durch vorsätzliche Schädigung und grobe Fahrlässigkeit durch den Veranstalter bleibt davon unberührt. Soweit der Veranstalter die Dienste von Erfüllungsgehilfen oder anderer Dritter in Anspruch nimmt, steht der Veranstalter lediglich für eine sorgfältige Auswahl, sowie für die übliche Überwachung ein. Der Veranstalter übernimmt insbesondere keine Haftung für Schäden, die auf einen nicht ordnungsgemäßen Zustand der Strecke zurückzuführen sind.

8.1.

Ein Schaden des Reiseteilnehmers weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wurde oder

8.2.

der Veranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistung lediglich empfohlen oder vermittelt werden (Fähren, Ausstellungsbesuche, sonstige Besichtigungen usw.) und die in der Anmeldung oder in der Buchungsbestätigung als Fremdleistungen gekennzeichnet sind. Ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Veranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Einschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Sofern der Veranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet der Veranstalter nach den für diese geltenden Bestimmungen.

8.3. Haftungsbeschränkung nach § 651 h BGB

Der Veranstalter beschränkt seine Haftung für Schäden des Kunden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis, soweit der Schaden durch den Veranstalter weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

 

9. Gewährleistung, Mitwirkungspflicht – Abhilfeverlangen:

Der Reiseteilnehmer kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat. Der Kunde ist verpflichtet, bei evtl. auftretenden Leistungsstörungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen bzw. Schäden gering zu halten. Sämtliche Beanstandungen sind unverzüglich bei der zuständigen Reiseleitung anzuzeigen. Ist eine Reiseleitung nicht erreichbar, so müssen Beanstandungen unverzüglich gegenüber dem Veranstalter direkt erhoben werden. Vor einer Kündigung (§651e BGB) ist dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen, wenn nicht Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird. Ansprüche auf Minderung und Schadenersatz hat der Kunde gemäß §651g I BGB innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise bei dem Veranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

Die Ansprüche verjähren gemäß §651g II BGB in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Hat der Kunde Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Veranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.

10. Geltendmachung von Ansprüchen und Verjährungsfrist, Verbraucherstreitbeilegung

a) Ansprüche nach den § 651 i Abs. 3 Nr. 2 bis 7 BGB hat der Kunde gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Empfohlen wird eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger. Ansprüche verjähren gemäß § 651 j BGB nach zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Der Veranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass der Veranstalter nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den Veranstalter verpflichtend würde, informiert der Veranstalter den Kunden hierüber in geeigneter Form.

 

11. Gewährleistung / Schadenersatz

Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Gast Abhilfe verlangen, sofern diese nicht unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Der Reiseteilnehmer ist verpflichtet, seine Beanstandung unverzüglich vor Ort zur Kenntnis zu geben. Dort wird für Abhilfe gesorgt werden, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reiseteilnehmer schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, sodass infolge dieser schuldhaften Unterlassung der Reiseveranstalter keine Abhilfe schaffen konnte, so tritt ein Anspruch auf Minderung nach § 651 m BGB und Schadensersatz nach § 651 n BGB nicht ein.

 

12. Gerichtsstandsvereinbarung

Soweit rechtlich zulässig, wird mit Nichtverbrauchern als Gerichtstand Öhringen vereinbart.

 

13. Sonstiges

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen hat nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen zur Folge. Vielmehr verpflichten sich die Parteien, eine Regelung zu finden, die der ursprünglichen Fassung am nächsten kommt.

 

14. Veranstalter

Kurvengenuss-Motorradreisen, Inhaber Michael Neuberger, Steinach 18, 74613 Ohrnberg